Strafvollzug im Heimatland
Für eine in Liechtenstein rechtskräftig verurteilte Person ausländischer Nationalität kann die Möglichkeit bestehen, den Rest ihrer Freiheitsstrafe im Heimatstaat zu verbüssen. Dies, wenn der Heimatstaat dem Europäischen Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen beigetreten ist und dem konkreten Gesuch zustimmt.
Dieser Strafvollzug im Heimatstaat bietet sich vor allem für Personen an, welche nach Verbüssung der Strafe von Liechtenstein fortgewiesen werden. Die Verbüssung der Strafe im Heimatstaat dient insbesondere der Förderung der sozialen Wiedereingliederung verurteilter Personen nach der verbüssten Strafe am künftigen Aufenthaltsort.
Sofern der Insasse nicht rechtsanwaltlich vertreten ist, wird der Strafvollzugsbedienstete der Person bei der konsularischen Kontaktaufnahme behilflich sein.