Arbeit
Gemäss Art. 41 Strafvollzugsgesetz ist jeder arbeitsfähige Strafgefangene verpflichtet, Arbeit zu leisten. Untersuchungshäftlinge haben keine Arbeitspflicht.
Durch die Arbeit erhält die inhaftierte Person eine Tagesstruktur und lernt den Umgang mit den im Erwerbsleben verbundenen Anforderungen und Belastungen. Ausserdem fördert Arbeit die Selbst- und Sozialkompetenz und ist aus Sicht der Gefangenen oftmals eine willkommene Abwechslung.
Für die geleistete Arbeit wird ein Verdienstanteil ausbezahlt. Dieser richtet sich nach qualitativer und quantitativer Arbeitsleistung. Mit diesem Geld werden zum Teil persönliche Ausgaben während des Strafvollzuges gedeckt.
Das Landesgefängnis ist grundsätzlich verpflichtet Vorsorge zu treffen, dass jeder Gefangene nützliche Arbeit verrichten kann. In der Praxis gestaltet sich dies jedoch aus bestimmten Gründen (Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Kontinuität, Infrastruktur) äusserst schwierig, so dass Insassen häufig nicht voll beschäftigt werden können.